Recht & Finanzen

Lemkens und Lemkens: 1.500 Euro Einsparung pro Arbeitnehmer und Jahr

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind für Arbeitgeber eine gute Möglichkeit, den Mitarbeitern etwas Gutes zu tun und gleichzeitig Sozialabgaben zu reduzieren.

Avatar
von Regiomanager 01.01.2016
(Foto: Fotolia)

Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht werden durch den Gesetzgeber seit Jahren immer weiter eingeschränkt. Dagegen existiert  für den Arbeitgeber weiterhin eine große Anzahl von Möglichkeiten, seinen Mitarbeitern steuerbegünstigt Zuwendungen zukommen zu lassen. Nutzt man diese Möglichkeiten konsequent aus, beträgt das Einsparvolumen für den Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Jahr regelmäßig über 1.500 Euro. Ein Arbeitgeber mit 20 sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern kann somit Jahr für Jahr über 30.000 Euro sparen. Diese Beitragsreihe möchte Ihnen in diesem Jahr die Möglichkeiten und die Grenzen der Lohngestaltung näher bringen.

So funktioniert‘s

Der normale Lohn ist ein Anspruch auf einen Geldbetrag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, davon Lohnsteuer einzubehalten. Die Höhe der Lohnsteuer ist dabei abhängig von der Höhe des Lohns und der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Daneben werden auf den Lohn Sozialversicherungsbeiträge fällig. Ca. die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge hält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein, die andere Hälfte schuldet der Arbeitgeber der Sozialversicherung.Verschiedene Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden allerdings steuerlich begünstigt. Sind die Zuwendungen steuerlich begünstigt, sind sie zugleich sozialversicherungsfrei. Zum Teil werden Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Gewährung von Warengutscheinen oder die Nutzung von betrieblichen Telefonen für die private Nutzung. Andere Zuwendungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent oder 25 Prozent zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Pauschal versteuert werden zum Beispiel der Internetzuschuss (25 Prozent) und der Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (15 Prozent). Nutzt man die begünstigten Zuwendungen systematisch aus, ergeben sich erhebliche Einsparungen. Die Einsparungen kann man am besten an einer Vergleichsrechnung demonstrieren.

Beispiel:

Ein kinderloser alleinstehender Arbeitnehmer (Steuerklasse I), der keiner Kirche angehört, erhält einen Bruttolohn von 2.300 Euro. Der Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt 15,5 Prozent und die Umlage für das Krankengeld, den Mutterschutz und das Insolvenzgeld 2,53 Prozent. Dabei ergibt sich ein Nettolohn von 1.538,52 Euro. Aufgrund der vom Arbeitgeber zu tragenden Kostenanteile betragen die Gesamtkosten des Arbeitgebers 2.802,67 Euro. Der Arbeitgeber möchte nun alternativ begünstigte Zuwendungen nutzen und dem Arbeitnehmer monatlich einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 45 Euro (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 10 km), einen Internetzuschuss von 50 Euro, die Nutzung eines betrieblichen Handy für private Telefonate im Wert von 30 Euro, einen Benzingutschein von 44 Euro und eine Miete für Werbefläche von 21 Euro gewähren. Die damit zusammenhängenden Einsparungen bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen können unterschiedlich genutzt werden. Möchte der Arbeitgeber seine Kosten minimieren, gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unter Nutzung der begünstigten Zuwendungen das gleiche Nettogehalt (Berechnung 1). In unserem Beispiel betragen die alternativen Kosten des Arbeitgebers 2.586,24 Euro. Dadurch erzielt der Arbeitgeber eine monatliche Ersparnis von 216,43 Euro und eine jährliche Ersparnis von 2.597,16 Euro. Möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch eine höhere Nettoauszahlung bei gleich hohen Arbeitgeberkosten motivieren (Berechnung 2), beträgt die monatliche Nettoauszahlung 1.640,00 Euro. Somit erhält der Arbeitnehmer monatlich eine um 101,48 Euro höhere Auszahlung. Der Nutzen des Arbeitnehmers pro Jahr beträgt 1.217,76 Euro. Würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nettolohnerhöhung über einen höheren Barlohnanspruch von 101,48 Euro gewähren, hätte er monatlich 222,44 Euro höhere Kosten, die sich über ein Jahr auf 2.669,28 Euro kumulieren.

Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Einsparung auch teilen. Das Beispiel betrifft einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit Steuerklasse I. Für die Steuerklasse IV ergeben sich die gleichen Ergebnisse. Hat ein verheirateter Arbeitnehmer die Steuerklasse III, vermindern sich die errechneten Ersparnisse, hat er dagegen Steuerklasse V, liegen die Ersparnisse höher als im Beispiel. Nutzen kann man die Gestaltung bei der Neueinstellung von Mitarbeitern, bei Lohnerhöhungen und bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen. Es ist auch möglich, bei bestehenden Arbeitsverhältnissen den Lohn „umzuwandeln“. Wie die Ersparnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „verteilt“ wird, hängt dabei sehr vom verfolgten Ziel des Arbeitgebers ab. Möchte er in erster Linie finanzielle Vorteile für seinen Unternehmer erzielen oder durch eine hohe Nettoauszahlung an seine Arbeitnehmer diese langfristig an sein Unternehmen binden. In Zeiten von Fachkräftemangel wird dieser Gesichtspunkt immer wichtiger. In der Fortführung dieser Reihe möchten wir Ihnen die wichtigsten begünstigten Zuwendungen (im weiteren Bausteine) erläutern (Teil 2 bis 10). Im 11. Teil werden wir Ihnen die zu beachtenden arbeitsrechtlichen Regelungen und die überschaubaren Nachteile bei der Sozialversicherung und deren Kompensationsmöglichkeiten beschreiben. Des Weiteren erläutern wir Ihnen, was bei einer Gehaltsumwandlung zu beachten ist. Im letzten und 12. Teil werden wir die Bausteine in einer übersichtlichen Tabelle zusammenfassen und Ihnen praktische Tipps zur Umsetzung geben.

Teilen:

Newsletter abonnieren

Newsletter abonnieren und Brancheninfos erhalten

Datenschutz*